Letzte Chance für eine moderne Datenschutzverordnung nutzen
Aus Sicht des Bitkom sollte die Verarbeitung pseudonymisierter Daten viel stärker gefördert werden als bisher, indem für diese Form der Datenverarbeitung rechtliche Anreize gesetzt werden. Bei der Pseudonymisierung wird der Personenbezug der Daten unkenntlich gemacht. Bei Bedarf kann er aber, zum Beispiel auf Wunsch der Betroffenen, wieder hergestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Schutz der Privatsphäre in der Datenverarbeitung gewährleistet ist. „Pseudonymisierte Datenverarbeitung ist moderner Datenschutz, der sich in der Verordnung bislang nicht ausreichend wiederfindet“, sagte Rohleder. Auch eine Zweckänderung bei der Datenverarbeitung muss nach Ansicht der Digitalwirtschaft – analog zum deutschen Recht – unter bestimmten Voraussetzungen auch in Zukunft möglich bleiben. Das ist unter anderem eine wichtige Voraussetzung für den Einsatz von Diensten, die erst im Nachgang der Datenerhebung entwickelt werden.
Ein weiteres wichtiges Thema für die Unternehmen ist die so genannte Auftragsdatenverarbeitung. Die entsprechenden Regelungen zum Datenschutz kommen zum Einsatz, wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten von einem Dienstleister verarbeiten lässt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Unternehmen die Daten ihrer Kunden bei einem Cloud-Dienstleister speichern und verarbeiten. „Die ohnehin sehr komplexen Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung dürfen nicht weiter verkompliziert werden“, sagte Rohleder. Hier haben sich aus Sicht der Digitalwirtschaft die bestehenden Regelungen und Verantwortlichkeiten bewährt. „Wir dürfen die Schraube beim Datenschutzrecht nicht überdrehen“, betonte Rohleder. „Andernfalls haben wir auf dem Papier einen Datenschutz, der an der Realität der Unternehmen und der Nutzer vorbeigeht.“
Quelle: Bitkom
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