Wichtiges Urteil zum Schutz gespeicherter E-Mails

Hamburg/Berlin - Welchen Schutz gespeicherte E-Mails genießen, ist rechtlich umstritten. Unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis, oder dürfen diese Daten von Strafverfolgungsbehörden einfach beschlagnahmt werden, auch wenn die strengen Voraussetzungen des Paragraphen 100a der Strafprozessordnung nicht erfüllt sind? Das Landgericht Hamburg entschied am 8. Januar (Aktenzeichen 619 Qs 1/08) über den wohl weit verbreiteten Fall, dass E-Mails auch nach dem Lesen dauerhaft in der Mailbox des Nutzers beim Provider gespeichert waren. Egal, ob die Nachrichten als nicht abgeschlossene Telekommunikation gelten, also noch gar nicht gelesen wurden oder ob sie beim Provider nach dem Lesen nur noch gespeichert sind, Zugriff auf diese Daten dürfen die Strafverfolgungsbehörden nur nach Maßgabe des § 100a StPO bekommen, so das LG Hamburg. Das Fernmeldegeheimnis soll ungestörte, weil unbeobachtete Telekommunikation gewährleisten. Das Bedürfnis nach solchem Schutz bestehe auch dann, wenn der E-Mail-Empfänger die Nachrichten dauerhaft auf dem Server des Providers belasse. Ohnehin sei von außen auch nicht erkennbar, welche Nachrichten bereits gelesen seien und welche nicht. Die Funktion der E-Mail-Provider wandelt sich mehr und mehr vom reinen Transport und Abrufdienst für E-Mails zum Speicher- und Archivierungsdienst. Wenn beim Provider gespeicherte E-Mails im Wege einer einfachen Beschlagnahme nach § 94 StPO durch die Strafverfolgungsbehörden vom Provider erlangt werden könnten, genössen diese sensiblen persönlichen Daten einen relativ schwachen rechtlichen Schutz. Zu der strittigen Frage, ob nur die Übertragung von E-Mails durch das Fernmeldegeheimnis geschützt ist, steht außerdem noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus. Quelle: eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. http://www.eco.de/verband/202_4316.htm

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