Neue Regeln für Telefonwerbung
Das Gesetz sieht für unerlaubte Anrufe Bußgelder bis zu 50.000 Euro vor. Zudem dürfen Firmen künftig nicht mehr mit unterdrückter Nummer anrufen. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das 14-tägige Widerrufsrecht soll nun auch bei Verträgen über Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements sowie Lotterien gelten, wenn diese telefonisch abgeschlossen wurden. Langfristige Verträge – etwa ein Wechsel des Telefonvertrags – sollen erst gültig werden, wenn der Kunde den Wechsel schriftlich bestätigt.
„Es ist gut, dass dem Missbrauch von Telefonwerbung ein Riegel vorgeschoben wird. Telefonanrufe dürfen als Marketing- und Serviceinstrument nicht durch schwarze Schafe in Verruf geraten“, begrüßte BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer die vom Bundesrat verabschiedeten Regeln gegen unerlaubte Telefonwerbung. Höhere rechtliche Hürden könnten hierzu beitragen.
14-tägiges Widerrufsrecht für telefonische Verträge
Scheer begrüßte auch, dass weiter gehende Forderungen nach einer allgemeinen schriftlichen Bestätigung telefonischer Verträge nicht aufgenommen wurden. „Es wäre nicht praktikabel, alle Bestellungen als unwirksam zu betrachten, bis sie schriftlich bestätigt werden. Das würden auch die Kunden nicht akzeptieren“, erklärte der BITKOM-Präsident. Das 14-tägige Widerrufsrecht reiche an dieser Stelle aus. „Es ist im Interesse der Verbraucher, das Verfahren nicht unnötig kompliziert zu machen.“
Gesetzeswidrig: "Cold-Calls"
Bereits jetzt hat Deutschland mit die strengsten Regeln zur Telefonwerbung in Europa. Es gilt die sogenannte „Opt-in“-Regelung. Das heißt: Telefonmarketing ist nur erlaubt, wenn der Angerufene zuvor eingewilligt hat. Überraschende Anrufe zur Neukundenwerbung, auch „cold calls“ genannt, sind verboten. Viele andere Länder haben eine „Opt-out“-Regelung – dort muss der Kunde Anrufe explizit ablehnen. Unternehmen können in ihrem Computersystem die Einwilligung der Kunden zu Werbeanrufen nachweisbar dokumentieren – und so sicherstellen, dass nur diejenigen angesprochen werden, die ihr Einverständnis gegeben haben. Außerdem sorgen Firmen für Klarheit, indem sie ihre Verträge und Geschäftsbedingungen verständlich gestalten und sich über die Rechtsprechung informieren.
Quelle BITKOM
„Es ist gut, dass dem Missbrauch von Telefonwerbung ein Riegel vorgeschoben wird. Telefonanrufe dürfen als Marketing- und Serviceinstrument nicht durch schwarze Schafe in Verruf geraten“, begrüßte BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer die vom Bundesrat verabschiedeten Regeln gegen unerlaubte Telefonwerbung. Höhere rechtliche Hürden könnten hierzu beitragen.
14-tägiges Widerrufsrecht für telefonische Verträge
Scheer begrüßte auch, dass weiter gehende Forderungen nach einer allgemeinen schriftlichen Bestätigung telefonischer Verträge nicht aufgenommen wurden. „Es wäre nicht praktikabel, alle Bestellungen als unwirksam zu betrachten, bis sie schriftlich bestätigt werden. Das würden auch die Kunden nicht akzeptieren“, erklärte der BITKOM-Präsident. Das 14-tägige Widerrufsrecht reiche an dieser Stelle aus. „Es ist im Interesse der Verbraucher, das Verfahren nicht unnötig kompliziert zu machen.“
Gesetzeswidrig: "Cold-Calls"
Bereits jetzt hat Deutschland mit die strengsten Regeln zur Telefonwerbung in Europa. Es gilt die sogenannte „Opt-in“-Regelung. Das heißt: Telefonmarketing ist nur erlaubt, wenn der Angerufene zuvor eingewilligt hat. Überraschende Anrufe zur Neukundenwerbung, auch „cold calls“ genannt, sind verboten. Viele andere Länder haben eine „Opt-out“-Regelung – dort muss der Kunde Anrufe explizit ablehnen. Unternehmen können in ihrem Computersystem die Einwilligung der Kunden zu Werbeanrufen nachweisbar dokumentieren – und so sicherstellen, dass nur diejenigen angesprochen werden, die ihr Einverständnis gegeben haben. Außerdem sorgen Firmen für Klarheit, indem sie ihre Verträge und Geschäftsbedingungen verständlich gestalten und sich über die Rechtsprechung informieren.
Quelle BITKOM