Grundgesetzänderung: Informationstechnik mit Verfassungsrang
Deutschland ist der erste Staat, der Strukturregelungen für die Informationstechnik mit Verfassungsrang ausstattet. Am 1. August 2009 trat mit der Grundgesetzänderung ein Teil der Föderalismusreform II in Kraft: Das Grundgesetz wurde um die Artikel 91c und 91d ergänzt.
60 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes hält mit Artikel 91c GG die Informationstechnik als eine der bedeutsamsten Infrastrukturen des 21. Jahrhunderts Einzug in die deutsche Verfassung. Mit Artikel 91d wird ein wichtiger Baustein für die Modernisierung der Verwaltung in der Verfassung verankert: Dort wird klargestellt, dass Bund und Länder ihre Verwaltungen direkten Leistungsvergleichen unterziehen können, um ihre Leistungen zu steigern.
Technologischer Fortschritt in der Verwaltung
Mit Artikel 91c können die bestehenden IT-Gremien- und Entscheidungsstrukturen vereinfacht, effektiver ausgestaltet und somit den Bedürfnissen des schnellen technischen Fortschritts angepasst werden. Zudem schafft Artikel 91c GG die rechtlichen Voraussetzungen für eine lückenlose und medienbruchfreie elektronische Kommunikation zwischen allen deutschen Behörden. Dazu hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für ein Verbindungsnetz erhalten.
Gremium zur förderalen Zusammenarbeit in der Informationstechnik
Umgesetzt werden sollen die Ziele in einem in Kürze in Kraft tretenden Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) und in einem Staatsvertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG, der am 1. April 2010 in Kraft treten soll. Mit dem Staatsvertrag wird ein IT-Planungsrat als zentrales Gremium für die föderale Zusammenarbeit in der Informationstechnik geschaffen. Der IT-Planungsrat wird die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden technischen Anforderungen festlegen, Bund-Länder-übergreifende E-Government-Projekte steuern und darüber hinaus IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards festlegen. Die anschließende Errichtung und den Betrieb des Verbindungsnetzes erfolgt hingegen allein durch den Bund, weil in etwaigen Krisenfällen – zu denken ist insbesondere an Hackerangriffe – schnelles Handeln eines Betriebsverantwortlichen unerlässlich ist.
Leistungsvergleiche in der deutschen Verwaltung
Mit der neuen verfassungsrechtlichen Grundlage in Artikel 91d für das Zusammenwirken von Bund und Ländern bei Vergleichsstudien zur Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit wird ein Signal zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland gesetzt. Leistungsvergleiche schaffen Transparenz und sorgen für einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess in der Verwaltung. In der deutschen Verwaltung fehlt es vielfach noch an einer entsprechenden Vergleichskultur, die sich international bereits als wirksames Instrument zur Verbesserung staatlichen Handelns erwiesen hat.
Quelle Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik
60 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes hält mit Artikel 91c GG die Informationstechnik als eine der bedeutsamsten Infrastrukturen des 21. Jahrhunderts Einzug in die deutsche Verfassung. Mit Artikel 91d wird ein wichtiger Baustein für die Modernisierung der Verwaltung in der Verfassung verankert: Dort wird klargestellt, dass Bund und Länder ihre Verwaltungen direkten Leistungsvergleichen unterziehen können, um ihre Leistungen zu steigern.
Technologischer Fortschritt in der Verwaltung
Mit Artikel 91c können die bestehenden IT-Gremien- und Entscheidungsstrukturen vereinfacht, effektiver ausgestaltet und somit den Bedürfnissen des schnellen technischen Fortschritts angepasst werden. Zudem schafft Artikel 91c GG die rechtlichen Voraussetzungen für eine lückenlose und medienbruchfreie elektronische Kommunikation zwischen allen deutschen Behörden. Dazu hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für ein Verbindungsnetz erhalten.
Gremium zur förderalen Zusammenarbeit in der Informationstechnik
Umgesetzt werden sollen die Ziele in einem in Kürze in Kraft tretenden Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) und in einem Staatsvertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG, der am 1. April 2010 in Kraft treten soll. Mit dem Staatsvertrag wird ein IT-Planungsrat als zentrales Gremium für die föderale Zusammenarbeit in der Informationstechnik geschaffen. Der IT-Planungsrat wird die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden technischen Anforderungen festlegen, Bund-Länder-übergreifende E-Government-Projekte steuern und darüber hinaus IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards festlegen. Die anschließende Errichtung und den Betrieb des Verbindungsnetzes erfolgt hingegen allein durch den Bund, weil in etwaigen Krisenfällen – zu denken ist insbesondere an Hackerangriffe – schnelles Handeln eines Betriebsverantwortlichen unerlässlich ist.
Leistungsvergleiche in der deutschen Verwaltung
Mit der neuen verfassungsrechtlichen Grundlage in Artikel 91d für das Zusammenwirken von Bund und Ländern bei Vergleichsstudien zur Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit wird ein Signal zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland gesetzt. Leistungsvergleiche schaffen Transparenz und sorgen für einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess in der Verwaltung. In der deutschen Verwaltung fehlt es vielfach noch an einer entsprechenden Vergleichskultur, die sich international bereits als wirksames Instrument zur Verbesserung staatlichen Handelns erwiesen hat.
Quelle Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik