Die Fachgruppe Recht erklärt die Welt. Heute: Was tun mit Abmahnungen wegen Verwendung des Begriffs „Webinar“?
Im Netz kursieren Meldungen über Unternehmen, die abgemahnt wurden, weil sie den Begriff „Webinar“ für ihre eigenen Online-Veranstaltungen nutzten.
Darf man denn nicht „Webinar“ sagen?
Darf man schon. Aber nur privat. Im geschäftlichen Verkehr gibt es ein Problem: „Webinar“ ist seit dem Jahr 2003 als Wortmarke im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen. Inhaber ist ein Mark Keller mit Sitz in Kuala Lumpur. Von der Marke geschützt ist u.a. die „Präsentation von Firmen im Internet“ und das „Veranstalten und Durchführen von Seminaren“.
Das Problem: Bietet man als Unternehmen ein … hm … digitales Videokommunikationserlebnis (mit hoher Wahrscheinlichkeit ist dieser Begriff markenrechtlich unverfänglich) unter dem Begriff „Webinar“ an, kann hierin eine abmahnbare Verletzung der Markenrechte liegen.
Meine Internetseite ist voll von „Webinaren“. Was, wenn ich jetzt abgemahnt werde?
Ruhig bleiben.
Keine vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben.
Zum Anwalt gehen.
Denn ob die Abmahnung wirklich berechtigt ist, ist gar nicht so klar. Was spricht dagegen?
- Vielleicht umfasst die Marke gar nicht das Anbieten von Seminaren im Internet (geschützt ist nur das Anbieten von Seminaren).
- 2003 ist ewig her. Vielleicht gehört „Webinar“ heute zum allgemeinen Sprachgebrauch und die Marke unterliegt dem Verfall.
- Vielleicht wurde die Marke auch gar nicht im erforderlichen Umfang benutzt, so dass ein Anspruch auf Unterlassung gar nicht besteht.
- Vielleicht sind jedenfalls die geforderten Anwaltskosten zu hoch.
Wie kann ich mich wehren?
Wer abgemahnt wird und das Ganze für besonders unfreundlich hält, kann vor allem eines tun: Klagen!
Und zwar auf Löschung der Marke (Nichtigkeitsklage). Hier ist Sportsgeist gefragt!
Und in Zukunft?
Wer es sicher mag, benutzt künftig einen anderen Begriff. „Digitales Kommunikationserlebnis“ z.B….
Und wer hilft mir jetzt?
Jeder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder für IT-Recht.
Natürlich steht unser Fachgruppenleiter Recht Dr. Stefan Kabelitz zur Verfügung.